Grundsätzlich ist ein Mieter eines Wohnraums nicht verpflichtet, diesen Wohnraum einem Dritten als Untermieter ohne das Einverständnis seines Vermieters zu überlassen. Ein Anspruch auf die Erlaubnis einer Untervermietung kann sich jedoch zunächst aus dem abgeschlossenen Mietvertrag ergeben, wenn dort eine Regelung zur Untervermietung vertraglich zwischen dem Mieter und dem Vermieter vereinbart worden ist.
Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich im § 533 BGB eine Untermieterlaubnis für den Mieter, wenn dieser ein berechtigtes Interesse daran gegenüber dem Vermieter nachweisen kann. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
– dem Vermieter muss durch den Mieter mitgeteilt werden, wer der Untermieter ist und was der Grund für die beabsichtigte Untervermietung ist
– der Mieter muss den angemieteten Wohnraum weiterhin zu seinen eigenen Wohnzwecken nutzen
– auch muss der Mieter den Nachweis eines berechtigten Interesse, welches sowohl in wirtschaftlichen als auch in persönlichen Umständen begründet sein kann, gegenüber dem Vermieter erbringen
– das berechtigte Interesse des Mieters muss nach dem Abschluss des Wohnraummietvertrages entstanden sein
– es darf kein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorliegen, der die Verweigerung einer Erteilung der Untervermieterlaubnis seitens des Vermieters rechtfertigt
– der angemietete Wohnraum darf durch eine Untervermietung nicht überbelegt sein (Faustregel: pro Zimmer sind zwei Personen angemessen)
– eine Untervermietung des Wohnraums darf dem Vermieter nicht unzumutbar sein (dies kann zum Beispiel gegeben sein, wenn der Hauptmietvertrag befristet ist und alsbald endet)
Wenn all diese Voraussetzungen vorliegen, hat ein Mieter einen rechtlichen und gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung der Untermieterlaubnis seitens des Vermieters.
Wenn diese Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, kann ein Mieter eine Untermieterlaubnis zwar beantragen, hat jedoch keinerlei Anspruch auf die Erteilung einer Untermieterlaubnis durch den Vermieter
Versagt ein Vermieter dem Mieter die Erteilung einer Untermieterlaubnis, hat der Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht seines Wohnraummietvertrages, sofern in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund jedenfalls nicht vorliegt, der die Verweigerung der Erteilung der Untermieterlaubnis seitens des Vermieters rechtfertigt. Daneben kann der Mieter auf die Erteilung einer Untermieterlaubnis klagen.