Im Mietrecht gelten Tiere als Haustiere, wenn sie nicht als Nutztiere, sondern der Unterhaltung und Freude des Mieters dienen. Je nachdem, in welcher Region das Mietobjekt liegt, treten Unterschiede für die Definition eines Haustieres ein. In Mehrparteienhäusern und städtischen Wohnungen zählen zu den Haustieren meist nur die Katze, der Hund, der Vogel usw. Auf dem Land, besonders, wenn man einen Bauernhof mietet, zählt dazu schon auch mal ein Hausschwein oder ein Pferd.
Allgemein ist die Haltung von Kleintieren wie zum Beispiel Meerschweinchen, Fischen oder ungiftigen Insekten, erlaubt, da diese überwiegend in Käfigen, Aquarien und Terrarien gehalten werden. Dies ist ebenso gültig, wenn im Mietvertrag nichts steht. Jedoch darf das übliche Maß bezüglich der Anzahl der Kleintiere nicht grenzenlos überstiegen werden. Objektiv betrachtet können jedoch sogar Kleintiere gefährlich werden, wenn man an Tiere wie giftige Käfer, Schlangen oder Insekten denkt. Der Vermieter kann in diesen Fällen die Haltung untersagen, da diese eine Gefahr für die anderen Mieter und die Mietsache darstellen kann.
Werden größere Tiere wie Katzen oder Hunde gehalten, so muss der Vermieter dem zustimmen, selbst wenn im Mietvertrag nichts diesbezüglich erwähnt wird, da diese Art von Tieren eine Belästigung für andere Hausbewohner darstellen können. Grundsätzlich darf ein Mieter sein Tier auf die übliche, artgerechte Weise halten und muss Störungen auf ein unvermeidliches Maß reduzieren. Wenn beispielsweise ein Hund gelegentlich bellt, ist das hinzunehmen, jedoch kein ständiges Bellen.
Besucher des Mieters dürfen ihr Haustier zwar für die Zeit des Besuches mitbringen, jedoch nicht während eines Urlaubs als Notquartier nutzen, dafür gibt es schließlich Tierpensionen.