Es ist gesetzlich geregelt, dass der Vermieter während der Heizperiode, die normalerweise von Anfang Oktober bis Ende April reicht, dafür Sorge zu tragen hat, dass in den Wohnungen im Zeitraum von 6 bis 24 Uhr die vertraglich festgelegten Temperaturen erreicht werden. Fehlen solche Vereinbarungen im Mietvertrag, werden in Wohnräumen und Küchen Temperaturen von 20 bis 22 Grad als ausreichend angesehen. In Bädern sind es 23 Grad und in Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmt sind, beispielsweise Flur oder Schlafzimmer, genügen 18 Grad. Eine Absenkung auf 16 Grad in der Nacht kann noch als zulässig angesehen werden.
Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung, eine betriebsbereite Heizungsanlage zu gewährleisten, nicht nach, so haben Mieter das Recht auf eine Mietminderung. Deren Höhe richtet sich nach der jeweiligen Beeinträchtigung. Die Mietminderung kann zwischen 10 und 100% schwanken. Eine Minderung um 100% ist nur bei einem völligen Ausfall der Heizung in den Wintermonaten möglich. Darüber hinaus können Mieter Schadensersatz geltend machen, etwa für das Heizen mit einem Radiator. Jedoch muss in diesem Fall ein Verschulden des Vermieters vorliegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem Vermieter zwar Mängel an der Heizungsanlage bekannt sind, er diese aber nicht beseitigt. In der Regel ist dem Vermieter in solchen Fällen erst eine Frist zu setzen, innerhalb derer ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, den Mangel zu beseitigen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Beweispflicht für eine Unterbeheizung immer beim Mieter liegt. Deshalb sollte ein Temperaturprotokoll geführt werden.